Für den Teilbetrag von CHF 11‘526.35 sei am 13. Juli 2016 ein Zahlungsbefehl (Nr. 2160766) durch das Betreibungsamt Appenzell ausgestellt worden. Für die Restschuld von CHF 28‘457.40 habe das Betreibungsamt Appenzell am 6. September 2016 den Zahlungsbefehl Nr. 2160958 ausgestellt, auf welchen B. Rechtsvorschlag erhoben habe und für welchen A. vorliegend das Begehren um Rechtsöffnung stelle. Da es sich beim Eheschutzentscheid E 27-2015 um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handle, habe die dagegen erhobene Berufung weder für die Rechtskraft noch für die Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung.