Diesen Entscheid begründete er dahingehend, als dass A. als Rechtsöffnungstitel den gerichtlichen Entscheid (E 27-2015) des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. August 2016 betreffend Eheschutzmassnahmen nenne. B. werde darin unter anderem verpflichtet, A. Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 39‘983.75 zu bezahlen. Für den Teilbetrag von CHF 11‘526.35 sei am 13. Juli 2016 ein Zahlungsbefehl (Nr. 2160766) durch das Betreibungsamt Appenzell ausgestellt worden.