Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 abgewiesen. 79 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.10. Novenverbot (Art. 326 ZPO). Wird ein vollstreckbarer Eheschutzentscheid von der Berufungsinstanz aufgehoben, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann diese nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die unrechtmässig gewordene Vollstreckung kann im Verfahren nach Art. 85 SchKG aufgehalten werden. Erwägungen: I.