2.4. Die Beschwerdegegnerin hat folglich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. September 2015 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2016 und die Verfügung vom 29. Januar 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seine Knieverletzung vom 22. September 2015 die versicherten Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2016 vom 18. August 2016