Der Fehltritt war vielmehr eine unkoordinierte Bewegung, welche das Knie des Beschwerdeführers heftig belastet hat und als äusserer schädigender Faktor zu werten ist. Somit ist ein ausserhalb des Körpers liegendes objektiv feststellbares, sinnfälliges, eben unfallähnlichen Ereignis nachgewiesen, welches unmittelbare Ursache des Meniskusrisses darstellt, zumal aufgrund der Akten keine Degeneration oder Erkrankung des rechten Kniegelenks erkennbar ist, welche auf eine eindeutige Ursache des Meniskusrisses schliessen lässt.