Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer mit seinem Fehltritt in das Loch eine plötzliche, ruckartige und unkontrollierte Bewegung aus, was nicht mehr einem beim Joggen normalen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers entspricht. Der Fehltritt war vielmehr eine unkoordinierte Bewegung, welche das Knie des Beschwerdeführers heftig belastet hat und als äusserer schädigender Faktor zu werten ist.