2.3. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht widersprüchlich, sondern konsistent und glaubhaft: Seine erste Aussage, er habe einen Fehltritt beim Joggen gemacht, erfolgte anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. med. B. am 14. Oktober 2015, somit drei Wochen nach dem Ereignis vom 22. September 2015. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 78 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang