Dem äusseren Faktor muss kein ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Als äusserer Faktor und damit als eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht wurde zum Beispiel ein Stolpern gefolgt von einem Fehltritt beim Joggen auf teils unebenem Grund mit gelegentlichen Hindernissen in Form von Wurzeln und Unebenheiten im Bewegungsablauf, was zu einem Meniskusriss geführt habe (vgl. 8C_50/2012 E. 5.6).