Die schädigende äussere Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). So kommen auch unkoordinierte Kniebewegungen als äusseres Ereignis in Frage. Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein.