Hingegen verneint die Beschwerdegegnerin ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfall. Es ist im Folgenden zu beurteilen, ob das Ereignis vom 22. September 2015 als unfallähnliches zu qualifizieren ist und entsprechend ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV (unfallähnliche Körperschädigungen) besteht.