1.3. Unbestritten ist einerseits, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, nämlich eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, vorliegt, und andererseits, dass der Beschwerdeführer einen Meniskusriss erlitten hat. Hingegen verneint die Beschwerdegegnerin ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfall.