Ebenfalls sei nicht zulässig, von der Verletzung auf ein äusseres Ereignis zu schliessen: dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom 22. September 2015 ein gesundes Knie aufgewiesen habe, bedeute noch nicht, dass seine Verletzung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei. Auch eine von den Ärzten bestimmte „traumatische“ Verletzung sei für die Prüfung des Unfallbegriffes gemäss Art. 4 ATSG nicht relevant. Der Meniskusriss könne nicht überwiegend wahrscheinlich als Folge des Ereignisses vom 22. September 2015 angesehen werden.