Falls nacheinander verschiedene Versionen geschildert würden, sollte die Version vorgezogen werden, welche der Betroffene formuliert hätte, als ihm die juristischen Konsequenzen noch nicht bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei richtigerweise von der Version vom 21. Dezember 2015 auszugehen. Ebenfalls sei nicht zulässig, von der Verletzung auf ein äusseres Ereignis zu schliessen: dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom 22. September 2015 ein gesundes Knie aufgewiesen habe, bedeute noch nicht, dass seine Verletzung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei.