Es handle sich nicht um ergänzende Angaben, sondern um eine neue Version. Es bestehe ein Widerspruch zwischen der Angabe in der Bagatell-Unfallmeldung vom 3. Dezember 2015, gemäss derer er direkt nach dem Training Schmerzen in seinem Knie verspürt habe und den Angaben in der Einsprache, er habe nach dem Schlag Schmerzen im Knie gespürt und sei nach Hause gehumpelt. Falls nacheinander verschiedene Versionen geschildert würden, sollte die Version vorgezogen werden, welche der Betroffene formuliert hätte, als ihm die juristischen Konsequenzen noch nicht bekannt gewesen seien.