Dass der Fragebogen vom Beschwerdeführer erst mehrere Wochen nach dem Ereignis ausgefüllt worden sei, ändere an diesen Ausführungen nichts. Diese Version sei die erste detaillierte Sachverhaltsschilderung, welche der Beschwerdegegnerin übermittelt worden sei und auf welche sie somit berechtigt gewesen sei, sich zu stützen. Es handle sich nicht um ergänzende Angaben, sondern um eine neue Version.