Die Unfallmeldung und die Arztberichte seien indirekte Versionen und somit weniger beweiskräftig als diejenige des Versicherten, da sie von Dritten (Arbeitgeber und Ärzte) ausgefüllt seien. Der Unfallbegriff sei ein juristischer Begriff gestützt auf Art. 4 ATSG. Dass der Beschwerdeführer und seine Ärzte über das Bestehen eines Unfalles überzeugt gewesen seien, sei nicht relevant: Der Unfallversicherer wende das Gesetz und dessen Definition an. Dass der Fragebogen vom Beschwerdeführer erst mehrere Wochen nach dem Ereignis ausgefüllt worden sei, ändere an diesen Ausführungen nichts.