1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass die Antworten des Beschwerdeführers des Fragebogens „Unfallbegriff“ detailliert seien und nicht auf ein Missverständnis der Fragen hinweisen würden. Diese Aussage bilde die Grundlage der Leistungsprüfung des UVG-Versicherers. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich um die ausführliche Schilderung des Vorfalles gebeten worden. Dabei handle es sich um die einzige Aussagen des Beschwerdeführers selber: Die Unfallmeldung und die Arztberichte seien indirekte Versionen und somit weniger beweiskräftig als diejenige des Versicherten, da sie von Dritten (Arbeitgeber und Ärzte) ausgefüllt seien.