1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er am 22. September 2015 über Mittag joggen gegangen sei. Dabei sei er in ein Loch getreten, das Knie habe sich überstreckt und er habe den Aufprall nicht abfedern können, weshalb es ihm einen Schlag gegen das Knie gegeben habe und er schliesslich nach Hause gehumpelt sei. Als nach drei Wochen das Knie immer noch geschmerzt habe und ein Joggen nicht mehr möglich gewesen sei, sei er zu Dr. med. B. gegangen, der notiert habe, dass der Verunfallte einen „Fehltritt“ beim Joggen gemacht und als Folge einen Meniskusriss am rechten Knie medial erlitten habe.