der Versicherte bestätige, seit Jahren zweibis dreimal pro Woche zu joggen. Er habe sich auf der gewohnten Strecke mit dem üblichen Tempo befunden. Ein äusseres Ereignis werde nicht erwähnt. Das normale Joggen könne nicht als Tätigkeit mit gesteigertem Gefährdungspotenzial betrachtet werden. Eine mehr als normale Beanspruchung des Körpers bestehe dabei nicht. Die Sachverhaltsschilderung in der Einsprache könne nicht als rechtsgenüglich erwiesen betrachtet werden und ihr könne somit nicht gefolgt werden. 76 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang