Aus der Tatsache des plötzlichen Schmerzens könne keinesfalls geschlossen werden, dass ein äusserer Faktor auf den Körper gewirkt habe. Der natürliche Ablauf der Bewegung sei durch keinen äusseren Faktor beeinflusst oder unterbrochen worden. Weiter müsse der Fall aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV geprüft werden. Das MRI vom 2. Dezember 2015 habe einen Meniskusriss festgestellt, sodass eine Listenläsion gegeben sei. Die Voraussetzung des sinnfälligen Ereignisses sei vorliegend nicht gegeben: der Versicherte bestätige, seit Jahren zweibis dreimal pro Woche zu joggen.