6.2. Die Berufung bezüglich Pachterstreckung ist demnach abzuweisen und die Dispositivziffer 1 des Entscheids E 101-2015 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 4. April 2016, wonach die Pachtdauer bezüglich des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x um drei Jahre bis zum 30. April 2022 erstreckt wird, ist zu bestätigen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 15-2016 vom 21. November 2016