6. 6.1. Da dem Berufungskläger die Erstreckung der Pacht um die minimale Dauer von drei Jahren somit zumutbar ist, brauchen die Interessen des Berufungsbeklagten an einer Pachterstreckung, unter anderem das wirtschaftliche Interesse an der Abnahme seiner Schweinegülle durch den Unterpächter aufgrund des Hofdünger-Abnahmevertrags und die von diesem geltend gemachte Wiederaufnahme der Selbstbewirtschaftung des Pachtgrundstücks, nicht geprüft zu werden.