Der Verpächter müsste nachweisen können, dass das belastete Verhältnis zwischen den Parteien vorwiegend auf schuldhaftes Verhalten des Pächters zurückzuführen sei. Wenn die Wohnungen der Parteien nicht in Nachbarschaft stehen, ist persönliche Unverträglichkeit ohnehin von geringerer Bedeutung (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 570; Entscheid vom 29. Juni 2001 Zivilkammer KG SG, BZ.2000.45-K3).