5.3. Eine Pachterstreckung wird wohl kaum erteilt, wenn ein Pächter seinen Verpächter schikanös behandelt oder sich ihm gegenüber strafbar verhält (z.B. üble Nachrede). Ebenfalls kann eine zwischen Verpächter und Pächter vorherrschende hochgradige, wechselseitige persönliche Unverträglichkeit, die das erträgliche Mass überschritten hat, Grund für die Unzumutbarkeit einer Pachterstreckung sein. Der Verpächter müsste nachweisen können, dass das belastete Verhältnis zwischen den Parteien vorwiegend auf schuldhaftes Verhalten des Pächters zurückzuführen sei.