Es ist unabänderliches Recht, von welchem auch durch Gesetzesauslegung nicht abgewichen werden kann. Würde der Argumentation des Berufungsklägers, der Verpächter habe nach der ratio legis gegen seinen Willen keine Erstreckung hinzunehmen, gefolgt, würde der Pächter bei Abschluss eines Unterpachtvertrags, auch wenn dieser noch mit Zustimmung des Verpächters erfolgte, praktisch auf das Pachterstreckungsrecht verzichten, was nach Art. 29 LPG nicht zulässig ist. Demzufolge ist einzig wegen des Bestehens eines Unterpachtvertrags die Erstreckung der Hauptpacht für den Verpächter jedenfalls nicht unzumutbar. 4. (…)