Mit Ableben des damaligen Verpächters A. trat dann der Berufungskläger als einziger gesetzlicher Erbe mit allen Rechten und Pflichten in den Pachtvertrag mit dem Berufungsbeklagten ein (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 410). Nach Art. 29 LPG konnte der Berufungsbeklagte auf das Pachterstreckungsrecht nicht zum Voraus verzichten. Es ist unabänderliches Recht, von welchem auch durch Gesetzesauslegung nicht abgewichen werden kann.