Die Vorinstanz befasse sich nicht mit der Frage, was das Zustimmungserfordernis zur Unterpacht im Zusammenhang mit einer Erstreckungsklage für eine Bedeutung habe. Richtigerweise müsse mit Blick auf die ratio legis davon ausgegangen werden, dass der Verpächter, der einer Unterpacht für eine bestimmte Dauer zugestimmt habe, nicht gegen seinen Willen eine Erstreckung hinzunehmen habe, wenn der unterverpachtende Pächter mit der Bewirtschaftung des Pachtgegenstands nichts zu tun habe und daraus keine wirtschaftlichen Vorteile ziehe.