Vorliegend sei jedoch die Pacht keine Existenzgrundlage für den Berufungsbeklagten. Alle Einnahmen aus der Pacht würden an seinen Unterpächter gehen. Ein solches Pachtverhältnis sei illegitim und rechtfertige keine Erstreckung als ausnahmsweisen Einbruch in die Vertragsfreiheit des Verpächters. Die Vorinstanz befasse sich nicht mit der Frage, was das Zustimmungserfordernis zur Unterpacht im Zusammenhang mit einer Erstreckungsklage für eine Bedeutung habe.