3. 3.1. Der Berufungskläger erachtet das Pachtverhältnis, in welchem der Berufungsbeklagte einzig von seinem Unterpächter den Pachtzins einziehe und in unveränderter Höhe an den Verpächter weiterleite, als Gesetzesumgehung, die dem Berufungsbeklagten ein Pächtervorkaufsrecht erhalten solle. Mit der Besonderheit des landwirtschaftlichen Unterpachtverhältnisses, welches das LPG nicht regle, habe sich die Vorinstanz nicht befasst. Das Instrument der Pachterstreckung des landwirtschaftlichen Pachtrechts schütze die Existenzgrundlage des Pächters. Vorliegend sei jedoch die Pacht keine Existenzgrundlage für den Berufungsbeklagten.