2.2. Der Berufungskläger hält der Feststellung der Vorinstanz, dem Pächter sei keine schwerwiegende Vertragsverletzung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG vorzuwerfen, keine stichhaltigen Argumente entgegen. So behauptet er nicht, der Pachtzins sei jemals nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt oder aber das Pachtgrundstück sei nicht sorgfältig bewirtschaftet worden. Auch führt er nicht an, weshalb der Pächter B. (folgend: Berufungsbeklagter) gegen die Selbstbewirtschaftungspflicht - trotz Zustimmung des verstorbenen Verpächters zur Unterpacht - verstossen haben solle.