2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Verpächter lediglich geltend mache, der Pächter bewirtschafte das Pachtland nicht mehr selber und eine Pachterstreckung sei daher unzumutbar, zumal der Pächter damit nur das Pächtervorkaufsrecht retten wolle. Der Pächter habe in keiner Weise gegen die Selbstbewirtschaftungspflicht verstossen, da der Unterpachtvertrag vom Verpächter (bzw. dessen Rechtsvorgänger) genehmigt worden sei. Somit sei dem Pächter keine schwerwiegende Vertragsverletzung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG vorzuwerfen.