1.3. Der Berufungskläger bringt in der vorliegenden Streitsache nicht vor, dass für ihn die Fortsetzung der Pacht aus Gründen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b bis e LPG unzumutbar oder nicht gerechtfertigt wäre. Da die Aufzählung in Art. 27 Abs. 2 lit. a bis e LPG jedoch nicht abschliessend ist (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 560 und 568), bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die vom Berufungskläger geltend gemachten Gründe die Fortsetzung der Pacht unzumutbar oder ungerechtfertigt erscheinen lassen.