1.2. In erster Linie ist zu prüfen, ob für den Verpächter die Fortsetzung zumutbar ist. Die Interessen des Pächters werden erst geprüft, wenn die Zumutbarkeit nicht ohne weiteres gegeben ist (vgl. Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Auflage, Brugg 2014, N 558). Der Verpächter hat zu beweisen, dass für ihn die Fortsetzung der Pacht unzumutbar oder nicht gerechtfertigt ist. Gelingt dem Verpächter der Beweis nicht, so wird gemäss konstanter Rechtsprechung die Pacht entsprechend erstreckt. Aus diesem Grund liegt es im Interesse der Parteien, den Kündigungsgrund zu kennen (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 560 und 568).