c. der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will; d. das Gewerbe nicht erhaltenswürdig ist; e. der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 RPG liegt, für die Grundstücke, die nicht in den Geltungsbereich des BGBB fallen, sowie für den nichtlandwirtschaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Absatz 2 BGBB (Art. 27 Abs. 2 LPG).