2. Der Rechtsvertreter von B. ersuchte mit Klage vom 6. Juli 2015 gegen D. um Erstreckung des Pachtverhältnisses für die Parzelle Nr. x um sechs Jahre bis 30. April 2025. Der Rechtsvertreter von D. beantragte die Abweisung der Klage. 3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 4. April 2016 folgenden Entscheid E 101-2015: „1. Die Pachtdauer bezüglich des landwirtschaftlichen Grundstückes Nr. x im Sinne des Pachtvertrages vom 1. Februar 2007, wird um drei Jahre bis zum 30. April 2022 erstreckt. (…).“