B. vereinbarte am 24. August 2010 mit C. unter Einverständnis von A. die Unterpacht über die Parzelle Nr. x für die Pachtdauer vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2012. Der damalige Landeshauptmann genehmigte diese Unterpacht am 21. September 2010. D., einziger Nachkomme und Rechtsnachfolger des am 13. Juni 2014 verstorbenen Verpächters A., kündigte B. mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 den Pachtvertrag auf den nächstmöglichen Termin, da er das Heimetli verkaufen werde. Nach Kenntnisnahme der Kündigung teilte B. D. mit, dass er die Liegenschaft gerne käuflich erwerben möchte.