Ihre Berufung auf die Verjährung sei demnach nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hingegen hätte bereits im Zeitpunkt der All- gemein-verbindlicherklärung von der Tätigkeit der Beklagten, welche diese nie verheimlicht o-der verschleiert habe, mittels Recherche im Handelsregister Kenntnis nehmen können. Ihr Unwissen beruhe auf eigenem Verschulden und sie müsse sich ihr Untätigsein an-rechnen lassen, weshalb die Berufung der Klägerin auf die zehnjährige Verjährungsfrist ge¬gen Treu und Glauben verstosse. 67 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang