2.3. Die Beklagte hat einzig vorprozessual pauschal geltend gemacht, dass sie nicht schon seit 2003 Anhydritfliessböden verlege. Als anwaltlich vertretene Partei hätte sie jedoch substanziiert darlegen müssen, z.B. mittels Einreichung von Buchhaltungsunterlagen, ab wann sie selbst Anhydritfliessböden eingebracht habe, was sie jedoch nicht tat. Bei substantiierter Bestreitung hätte die Beklagte auch nicht ohne Vorbehalt sämtliche AHV-Lohnabrechnungen ihrer Mitarbeiter ab dem Jahr 2004 eingereicht, sondern hätte sich auf diejenigen Jahre konzentriert, in welchen sie ihrer Meinung nach Anhydritfliessböden einbrachte.