2.2. Der Richter stellt im Sinne von Art. 73 Abs. 2 BVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest, womit der Untersuchungsgrundsatz gilt. Danach hat das Gericht unter Mitwirkung der Parteien für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- 66 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang