In der Klageantwort führte die Beklagte an, erst im Zeitraum der letzten fünf bis sechs Jahre sei die Anwendung der Anhydritfliessböden auch für den privaten Wohnbau erkannt worden, ohne zu erwähnen, seit wann die Beklagte solche Anhydritfliessböden einbringe. Die Klägerin wiederholte in der Replik, die Beklagte hätte zu beweisen, falls diese in frühen Jahren das Gepräge im Bereich Parkett/Teppich gehabt habe. Diesbezüglich machte die Beklagte in der Duplik keine Ausführungen.