2. 2.1. Die Beklagte machte in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2015 an die Klägerin geltend, sie verlege nicht schon seit 2003 Anhydritfliessböden. Eine Unterstellung müsste für sämtliche vergangenen Jahre einzeln geprüft werden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, diese hätte dies mit Dokumenten schlüssig zu belegen. In der Klageantwort führte die Beklagte an, erst im Zeitraum der letzten fünf bis sechs Jahre sei die Anwendung der Anhydritfliessböden auch für den privaten Wohnbau erkannt worden, ohne zu erwähnen, seit wann die Beklagte solche Anhydritfliessböden einbringe.