Erst anschliessend an das Eingiessen und Nivellieren wird er in einem zweiten Arbeitsgang mit der Nachbearbeitung durch Schleifen, Ölen oder Versiegeln zum direkt nutzbaren Boden ohne weiteren zusätzlichen Bodenbelag wie Parkett oder Platten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Art und Weise, wie die Tätigkeit ausgeführt wird, nicht ausschlaggebend. Somit spielt es auch keine Rolle, dass bei der Einbringung der Anhydritfliessestriche keine schwere körperliche Arbeit erforderlich ist.