Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Ist dieser klar, kann die Behörde, die das Recht anwendet, davon nur abweichen, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Wortlaut nicht in allen Punkten dem angestrebten wahren Sinn der Bestimmung entspricht und zu Resultaten führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die den Gerechtigkeitssinn und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen. Solche Gründe können sich aus den Materialien, dem Sinn und Zweck der zur Diskussion stehenden Vorschrift sowie aus ihrem Verhältnis zu anderen Bestimmungen ergeben (vgl. BGE 134 I 184 E. 5.1 = Pra 2008 Nr. 138;