O., Art. 356 N 13, S. 1433). Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut.