Zum selben Wirtschaftszweig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Be-triebe zu zählen, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, unlautere Wettbewerbsvorteile zu verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden GAV grundsätzlich von sämtli-chen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1; BGE 134 III 11 E. 2.2; 139 III 165 E. 4.3.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art.