FAR entnehmen. Die von den Sozialpartnern getroffene "pauschale" Lösung, Spezia-listen grundsätzlich in den GAV FAR einzubeziehen, dient der Vermeidung eines kaum zu bewältigenden Konfliktpotenzials im Zusammenhang mit individuellen Abgrenzungs-fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.7.2.2). Zum selben Wirtschaftszweig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Be-triebe zu zählen, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten.