Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 356 N 13, S. 1433). Liegt das Gepräge im Bauhauptgewerbe, ist das gesamte Unternehmen aufgrund des Prinzips der Tarifeinheit dem AVE GAV FAR unterstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12. März 2001). Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Unterstellung in dem Sinn, dass die betroffenen Spezialisten körperlich schwere Arbeit zu verrichten hätten, lässt sich weder Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR noch Art. 3 GAV FAR entnehmen.