Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist die Branche, der ein Betrieb aufgrund seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen ist. Nicht ausschlaggebend ist hingegen die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt werden resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.6.1). Ebenfalls ist der Zweck dieser prägenden Tätigkeit nicht von Belang (vgl. BGE 139 III 165 E. 4.2.3). Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art.