Der GAV FAR, den der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) und die Gewerkschaften Bau & Industrie (GBI) und SYNA abschlossen, wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (AVE GAV FAR) allgemeinverbindlich erklärt. Nicht bestritten ist, dass die Beklagte mit Sitz in Appenzell vom räumlichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR erfasst wird. Ob die Beklagte auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt, ist jedoch strittig und im Folgenden zu prüfen.