g des AVE GAV FAR - welcher eng auszulegen sei, zumal die Aufzählung in Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR abschliessend sei und damit nicht noch Raum für Erweiterungen zulasse - aufgeführten Unterlagsböden seien Anhydritfliessböden aufgrund ihrer chemischen Zu¬sammensetzung ausschliesslich im Innenbereich anwendbar, wes-halb sie sowohl sachlich als auch funktional mit klassischen Bo¬denbelägen wie Parkett, Kork, Laminat, Fliesen oder Teppich zu vergleichen seien. Der Anhydritfliessboden sei ein Substitut für die Kombination von Un¬terboden im Sinne von AVE GAV FAR und Bodenbelag, sofern der Bodenendausbau gewissen ästhetischen Min-